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Endlich! Trainingsmöglichkeiten, wenn auch mit Einschränkungen, ab 29.5.2020!

Gemäß der ab 29.5.2020 geltenden 231. Verordnung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 2. COVDID-19-LV-Novelle ist ein eingeschränkter Trainingsbetrieb unter Berücksichtung von Auflagen wieder möglich.

Der ÖTSV arbeitet an einer Zusammenfassung der relevanten Veordnungen sowie an einer Handlungsempfehlung für Maßnahmen im Klubbetrieb und wird diese so rasch wie möglich veröffentlichen.

Grundlage für den Trainingsbetrieb ab 29.5.2020 bilden folgende Verordungen:

BGBl. II Nr. 197/2020 COVID-19-Lockerungsverordnung
BGBl. II Nr. 207/2020 207.Verordung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung
BGBl. II Nr. 231/2020  231.Verordung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung

Für das Training sind insbes. folgende Punkte: des §8 relevant:

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.
(2) Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Somit können Tänzerinnen und Tänzer, die im gemeinsamen Haushalt leben, das Training auch in Tanzhaltung wieder aufnehmen. Es ist dabei ein Abstand von 2m zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuhalten. Dieser Abstand darf nur ausnahmsweise und kurzzeitig unterschritten werden. Tänzerinnen und Tänzer, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, können unter EInhaltung des Abstandes von 2m trainieren. Trainierinnen und Trainer dürfen unter Einhaltung des Abstandes von 2m unterrichten, der Abstand darf bei Bedarf aus Gründen der Sicherheit ausnahmsweise unterschritten werden.

Der ÖTSV empfiehlt nachdrücklich, beliegende Verhaltensregen und Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen.
Die Einhaltung aller Verordnungen der Bundesregierung obliegt den Leitungsorganen der Klubs/Vereine!
Jeder am Trainingsbetrieb Beteiligte ist zudem selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Verordnungen, Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!

In der 231. Verordnung sind auch Regelungen für Veranstaltungen beinhaltet. Ob und wie diese auf ÖTSV-Turniere umgelegt werden können, ist derzeit in Evaluierung. Wir informieren so bald wie möglich.

 

27.05.2020
News: ÖTSV allgemein
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