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Anmerkungen zur aktuellen COVID-19 Verordnung (23.10.2020)

Die per 25.10.2020 gültige neue Verordnung bringt in manchen Punkten Klarheit. Jedenfalls ist die Durchführung von Wettkämpfen - wenn auch mit Einschränkungen - möglich und klar definiert. Dies sollte uns Mut geben, uns an Wettkämpfe weiter heranzuwagen!

Präambel: Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Information und Unterstützung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (sowohl regional als auch  bundesweit) obliegt dem jeweiligen Vereinsvorstand bzw. Organisator und nicht dem ÖTSV. Im Zweifel gilt ausschließlich die Formulierung der Verordnungen.


Wettkampfbetrieb

In der Verordnung (letzte relevante Änderung Nr. 455 per 25.10.2020) gibt es im §10d "Sportveranstaltungen im Spitzensport" nunmehr nachfolgende Definitionen für den Wettkampf.

Hinsichtlich des Publikums gilt nach wie vor §10, jedoch nun mit folgenden Einschränkungen

Empfehlung des ÖTSV für Wettkämpfe:

Trainingsbetrieb:

Beim Betreten der Sportstätte ist ein MNS zu tragen. Bei der Ausübung des Sports muss der Schutz nicht getragen werden.
Gemäß der aktuellen Verordnung dürfen Indoor nur 6 Personen in der selben Trainingsgruppe trainieren, wenn zwischen den Gruppen eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann und der Abstand eingehalten wird.
Gem. Sportaustria ist hier aber der Spitzensport ausgenommen, sodass 100 Personen möglich wären, was für einen Traininsgbetrieb problematisch erscheint.  (Siehe FAQ 23.10.2020 Gibt es eine Begrenzung von TeilnehmerInnen bei Gruppentrainings?)

Bitte treffen Sie daher gemäß der Gegebenheiten Ihres Trainingslokals hinsichtlich Größe, räumlicher Einteilung, Garderobensituation eine sinnvolle, möglichst risikominimierende Entscheidung. Berücksichtigen Sie dabei folgende Faktoren:

Beachten Sie, dass jeder Klub ein Präventionskonzept für seine lokalen Gegebenheiten benötigt! Gerade in jüngster Vergangenheit wurden seitens der Behörde "Vereine" (bislang nicht im Tanzsport!) kontrolliert.
Die Letzverantwortung der Definition und der Einhaltung liegt beim jeweiligen Vereinsvorstand!

Wir wissen auch von Fällen, in welchen Vermieter von sich aus die Nutzung auf sechs Personen beschränken. Der ÖTSV hat hier keine Möglichkeit, zu intenvenieren. Versuchen Sie die Veröffentlichungen von Sportaustria.at anzuführen.

Quellen:

RIS: COVID-19-Verordnung
Sportaustria: Informationen zu Corona
Sportministerium: FAQ
Gesundheitsministerium: FAQ
Corona Ampel: Landkarte - Bundesweite Maßnahmen - Regionale Maßnahmen

 

THALLINGER Gerald, GT / 28.10.2020
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