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Sport Austria informiert zu EKZ II - deadline 2.11.23

Sport Austria hat nachfolgende Information zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Rückfragen bitte direkt an die angegebene Kontaktadresse.

WICHTIG: Energiekostenzuschuss II (EKZ II) – Voranmeldung bis 2.11.23 für gemeinnützige Organisationen mit unternehmerischen Bereichen notwendig!

Ab sofort können sich gemeinnützige Organisationen für ihre unternehmerisch tätigen Bereiche über den aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss II (EKZ II) bis 2.11.23 voranmelden. Die Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung (Start für 9.11. geplant) zwingend notwendig!

Wen betrifft es?

Unternehmerisch tätig ist eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn sie dabei keine Gewinne erzielen will. Ob sie dabei der Umsatzsteuer unterliegt oder davon befreit ist (§ 6 Umsatzsteuergesetz), ist nicht entscheidend. So können beispielsweise auch gemeinnützige Sportvereine/-verbände unternehmerisch tätig sein, aber von der Umsatzsteuer befreit sein. Bitte prüfen Sie im Zweifelsfall mit einem/einer Steuerberater:in, ob eine unternehmerische Tätigkeit des Vereins vorliegt!

Abgrenzung zu Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Parallel befindet sich ein weiteres Förderprogramm, explizit für gemeinnützige Organisationen, der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (NPO-EKZ), in Ausarbeitung. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende 2023 möglich sein. Er richtet sich ausschließlich an gemeinnützige und kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.

Aber Achtung: Energiemehrkosten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, die einer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, werden nicht im NPO-EKZ, sondern im Rahmen des EKZ II gefördert. Da die Anmeldefrist des EKZ II aber bereits am 2.11.23 endet, sollte die eigene Zuordnung möglichst schnell geprüft und im Zweifelsfall eine Anmeldung für den EKZ II getätigt werden. Sollte bei einer Einreichung zum NPO-EKZ eine unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden, wäre eine Anspruchsberechtigung für den NPO-EKZ nicht gegeben und zugleich eine Anmeldung für den EKZ II nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie, dass sich der NPO-EKZ hinsichtlich der antragsberechtigten Organisationen vom früheren „NPO-Unterstützungsfonds“ unterscheidet und prüfen Sie, ob Ihre Organisation im EKZ II oder im NPO-EKZ antragsberechtigt ist.

Zusammenfassung

  • Voranmeldungsfrist für EKZ2 ist der 2.11.23 – im Zweifelsfall voranmelden!
  • Unbedingt mit Steuerberater:in prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt
  • Wenn keine unternehmerische Tätigkeit: anspruchsberechtigt im NPO-EKZ
  • Wenn unternehmerische Tätigkeit: anspruchsberechtigt im EKZ2 oder Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen

Links

Informationen und FAQ zum EKZ2: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/

Aws Fördermanager: https://foerdermanager.aws.at/

Informationen zum Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen: https://www.sportaustria.at/de/interessenvertretung-und-sportpolitik/energiekostenausgleich-und-zuschuss#c5114

Hotline und Kontakt

Telefonische Auskunft des aws: +43 1 26 77 999 (Mo-Do 8-17, Fr 8-15 Uhr)

Email-Adresse: energiekostenzuschuss@aws.at

Bitte verbreiten Sie diese wichtige Information auch über Ihre Kanäle.

Beste Grüße,
Sport Austria-Team

 

ELIASCH Wolfgang, WE / 28.10.2023
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