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Information zu COVID-Testerfordernissen

Wir weisen alle Vereine nochmals darauf hin, dass der im Bundesgesetzblatt "Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung“ seit der Verordnung Nr. 207 veröffentlichte Passus gem §8 (3) für alle Paare mit Startberechtigung für alle Leistungs- und Altersklassen Gültigkeit hat. Dies wurde uns kürzlich vom Sportministerium schriftlich mitgeteilt.

Hier der Verordungstext:
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

Die Einbeziehung aller Leistung- und Altersklassen begründet sich aus der Referenzierung zum BSGF - Bundes-Sport Förderungsgesetz mit §3 Ziffer 6:
BSFG §3/6. Leistungssport/Spitzensport:
Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

Gemäß Sportministerium zählen auch untere Leistungsklassen dazu, da zum Erreichen der nationalen Höchstleistungen zunächst auch niedrigere Leistungsklassen durchlaufen werden müssen.

THALLINGER Gerald, GT / 13.10.2020
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