Die Vereinsrichtlinien 2001
(VereinsR 2001) stellen einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von
Vereinen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt
wird. Die Ausführungen der VereinsR 2001 sind formal auf Körperschaften in der
Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor
allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die
Begünstigungsvorschriften der Bundesabgabenordnung grundsätzlich auf alle
Körperschaften anwendbar. Dies hat in der Praxis besonders für Stiftungen,
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechtes und
Kapitalgesellschaften Bedeutung. Die Ausführungen der VereinsR 2001 sind in
solchen Fällen aber unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen
dieser Rechtsformen zu sehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei
Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu
unterbleiben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass
voraussichtlich mit 1. Juli 2002 ein neues Vereinsgesetz in Kraft treten wird
und sich die Ausführungen der VereinsR 2001 in der gegenwärtigen Form auf die
derzeitige Rechtslage beziehen. Nach dem derzeitigen Wissensstand sind
allerdings keine wesentlichen Auswirkungen dieses neuen Vereinsgesetzes auf den
abgabenrechtlichen Bereich zu erwarten.
Die VereinsR 2001 sind ab der
Veranlagung 2001 generell anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für
vergangene Zeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung
2000) sind die VereinsR 2001 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume
andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit haben oder andere
Erlässe für diese Zeiträume günstigere Regelungen vorsehen. Rechtsauskünfte des
Bundesministeriums für Finanzen in Einzelfällen sind – sofern sie den
VereinsR 2001 nicht widersprechen – weiterhin zu beachten.
Die VereinsR 2001 sind als
Zusammenfassung des für Vereine zu beachtenden Abgabenrechts und damit als
Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
In die VereinsR 2001 wurden die weiter anwendbaren Teile der
Vereinsrichtlinien, AÖF 1982/211, übernommen. Neben den VereinsR 2001
bleiben keine gesonderten Erlässe bestehen.
Hier finden Sie die Vereinsrichtlinien
im Detail:
-> Aktuelles
-> 27.02.2002 – Vereinsrichtlinien 2001
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