Anträge des Präsidiums

an die

 

ordentliche Hauptversammlung 2003

 

am 29.5.2003 in

St. Veit/Glan

 

 


 

Antrag 1 – Änderung der Werbeordnung §2

 

Antrag (Änderungen in Fettdruck)

 

2.  WERBUNG auf der TURNIERKLEIDUNG

 

2.1.     Bei den von der IDSF vergebenen Turnieren gelten die Bestimmungen der IDSF.

2.2.     Bei allen sonstigen Turnieren ist Werbung gestattet.

2.3.     Jedes Turnierpaar darf bis zu 2 verschiedene Embleme tragen. Jedes dieser Embleme darf nicht größer als 40cm2 sein. Die Werbung darf auf der Brustseite, an den Armen oder an der Taille getragen werden. Die Anbringung der Werbung kann entweder auf der Herrenkleidung oder auf der Damenkleidung erfolgen. Beide Embleme können entweder an der Kleidung des Herren oder an jener der Dame getragen werden. Zulässig ist es auch, jeweils ein Emblem an der Herrenkleidung und ein Emblem an der Damenkleidung anzubringen.

 

Gültigkeit ab Veröffentlichung im Verbandsorgan.

 

Anmerkungen

             

Durch eine Harmonisierung der Regelungen mit der IDSF müssen keine Unterschiede mehr bei nationalen und internationalen Turniere beachtet werden. Zudem steht eine größere Werbefläche zur Verfügung.

 


 

Antrag 2  - Änderung der TO - Endphase Projekt „Gleichstellung der Dame“

 

Antrag (Änderungen in Fettdruck)

§ 9 Startklassen

2. Die Startklassenzugehörigkeit richtet sich nach der jeweils höheren Startklasse eines der beiden Partner. Bei Übertritt in eine andere Altersklasse bleibt die bisherige Startklassenzugehörigkeit bestehen.

§ 10 Startklassenänderung

6. Ein Partner (sowohl Herr, als auch Dame), der länger als 18 Monate an keinem Turnier teilgenommen hat, kann auf Antrag seines Klubs oder ATKs in die nächstniedrigere Klasse zurückversetzt werden.

6a. Neu gebildete Partnerschaften bei bestehender Startklassenzugehörigkeit
Auch  bei neu gebildeten Partnerschaften richtet sich die Startklassenzugehörigkeit nach der jeweils höchsten Startklasse eines der beiden Partner.  Sind beide Partner in unterschiedlichen Startklassen, erfolgt eine entsprechende Umstufung auf die höhere Startklasse. Dabei werden die Aufstiegspunkte und Pflichtstarts des in der höheren Startklasse befindlichen Partners auf den anderen Partner übertragen.
Sind die Partner in der selben Startklasse, so werden die Punkte und Pflichtstarts jenes Partners übertragen, der die größere Anzahl von Aufstiegspunkten aufweist.

Erfolgt in einer neu gebildeten Partnerschaft kein Start, so werden die Partner wieder ihrer ursprünglichen Startklasse vor dem Partnerwechsel zugeordnet, wobei aber sowohl Pflichtstarts wie auch Aufstiegspunkte bei Null zu zählen beginnen. Dies gilt auch bei mehrfachem Partnerwechsel ohne zwischenzeitlichen Start. Ab dem ersten gemeinsamen Start gehören beide Partner der Klasse an, in der dieser Start erfolgt.

Auf Antrag an das Präsidium und unter Angabe von maßgeblichen Gründen kann bei neuen Partnerschaften auch eine Rückversetzung um bis zu zwei Klassen (ausgehend von der höheren Startklasse) erfolgen. Dabei werden alle Aufstiegspunkte und Pflichtstarts beider Partner auf Null zurückgesetzt.

Eine Rückversetzung auf Antrag ist nur möglich, wenn innerhalb der letzten 36 Monate keine Rückversetzung - aus welchem dem Grund auch immer (vgl. § 10/6.) erfolgte.

Wurde der Rückversetzung zugestimmt und erfolgt dann aber kein gemeinsamer Start, bleibt die vorgenommene Rückversetzung trotzdem aufrecht. Es kann nicht mehr in die Startklasse, welche vor dem Partnerwechsel eingenommen wurde, gewechselt werden.


 

Anpassung Durchführungsbestimmung

Zu § 6, Pkt 6, KLUBWECHSEL

 

Für den Beginn der Startruhe ist der „Tag der Abmeldung“ entscheidend. Als „Tag der Abmeldung“ gilt jener Tag, an welchem die schriftliche Abmeldung eines Sportlers/-in des Paares beim Klub oder ATK eintrifft. Ab diesem Tag beginnt daher die sechs-monatige Startruhe automatisch zu wirken. „Abmeldung“ kann entweder die Bekanntgabe Kundmachung des Klubaustritts sein oder auch die Kundmachung sein des Paares, für einen anderen Klub zu starten. (TO §6, Pkt 5).

 

Bei Streitigkeiten über finanzielle Verpflichtungen gilt dem ÖTSV gegenüber der Standpunkt des abgebenden Klubs oder ATKs.

Streitigkeiten zwischen Klub und Paar Sportler/-in sind nach den Vereinsstatuten vom Vereinsschiedsgericht bzw. über den Zivilrechtsweg zu regeln.

 

Gültigkeit ab 1.1.2004

 

Anmerkungen

Damit wird eine vollkommene Gleichstellung von Dame und Herr erreicht und der 2002 eingeleitete Prozess ist abgeschlossen.


Durchführung:
Bei Einführung dieser Regelung zum 1.1.2004 werden je Paar die Pflichtstarts und Aufstiegspunkte des Herrn auf seine zum 31.12.2003 registrierte Dame – unabhängig von etwaigen neuen Partnerschaften ab 1.1.2004 – übertragen. Zum Abgleich der Eintragungen in den Damenstartbüchern werden im Zuge der Vignettenerstellung auch entsprechende Einkleber für die Damenstartbücher erstellt und versandt.


 

Antrag 3 – Änderung der TO -  „Nur mehr Skating

 

Antrag (Änderungen in Fettdruck)

§ 14 Wertungssysteme

B) Anwendung der Wertungssysteme

.........

 

b.1) Skatingsystemauswertung:

Die Auswertung nach dem Skatingsystem ist für Endrunden und Stichrunden aller Turniere anzuwenden.

 

b.2) entfällt

 

b.3) Kombinationsauswertung:

Kombinationsstaatsmeisterschaft und Kombinationsturniere sind nach den Regeln der IDSF durchzuführen, d.h. Gruppenwertung bis zur Endrunde, und in der Endrunde Platzwertung, sowie Auswertung nach dem Skatingsystem, wobei in jeder Runde immer alle 10 vorgesehenen Tänze getanzt und ausgewertet werden. (Siehe Regeln der IDSF.)

 

b.4) entfällt

 

 

Nachfolgende Durchführungsbestimmung entfällt:

 

§ 13, Pkt 6, WERTUNGSRICHTER

Im Ausnahmefall von 4 oder weniger Wertungsrichtern darf, falls das Ergebnis der End­runden durch Addition ermittelt wird, eine beste und eine schlechteste Note nicht ge­strichen werden.

 

Gültigkeit ab 1.1.2004

 

Anmerkungen

Durch die Reduktion auf nur mehr ein Auswertungssystem wird nicht nur der Verwaltungsaufwand reduziert (Formulare, ...), sondern es wird auch nach außen eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Auswertungssystems erreicht.

 

Warum sollen Turnierergebnisse unterschiedlich ermittelt werden, wenn sie nach den selben Bewertungskriterien bewertet werden?

 

 


 

Antrag 4 - Änderung der TO - §5/3g. Bodenbeschaffenheit

 

Antrag (Änderungen in Fettdruck)

 

Im §5 „Ausschreibung und Genehmigung“ wird in Absatz g. „Angaben über Art, Größe und Beschaffenheit der Tanzfläche“ folgender Absatz geändert:

 

Neu:

Bei Staats- und Landesmeisterschaften sowie Österreichischen Meisterschaften ist Parkettboden vorgeschrieben. Steinboden ist nur für Bewertungsturniere zulässig.

 

Alt:

Bei Staats- und Landesmeisterschaften ist Parkettboden vorgeschrieben, Landesmeisterschaften können auch auf Hartplastikböden durchgeführt werden.

 

Gültigkeit ab 1.1.2004

 

Anmerkung

Die vorhandene Formulierung ist widersprüchlich. Parkett ist die am besten geeignete Oberfläche und soll daher für die ranghöchsten Turniere den Standard bilden.

 

Übersicht:

Turnierart

Bodenbeschaffenheit

Staatsmeisterschaften

Parkett

Österreichische Meisterschaften

Parkett

Landesmeisterschaften A, S

Parkett

Ranglistenturniere

Parkett

Turniere mit Startgeld

Parkett

 

 

Meisterschaften D, C, B

beliebiger Holzboden

Bewertungsturniere

beliebig

Sonstige Turniere

beliebig

 

 

 

 


 

Antrag 5 – Änderung der TO – §5/1.  Ausschreibung u. Genehmigung

 

Antrag

Neu:

1.      Jedem Klub oder ATK ist es gestattet, pro Jahr ein Bewertungsturnier der Allgemeinen Klasse oder ein Seniorenturnier (bei welchem auch die Durchführung einer Allgemeinen Klasse möglich ist) sowie zusätzlich ein Bewertungsturnier Schüler/Jugend zu veranstalten. Darüber hinaus können beliebig viele Einladungsturniere und Teamkämpfe durchgeführt werden.

 

Alt:

1.      Jedem Klub oder ATK ist es gestattet, pro Jahr ein Bewertungsturnier der Allgemeinen Klasse und ein Seniorenturnier zu veranstalten, bei welchem auch die Durchführung einer Allgemeinen Klasse möglich ist. Darüber hinaus können beliebig viele Einladungsturniere, Teamkämpfe oder Bewertungsturniere Schüler/Jugend durchgeführt werden.

 

Gültigkeit ab 1.1.2004

 

Anmerkungen

 

Es gibt zu viele Turniere in Österreich, mit jeweils zu wenigen startenden Paaren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Organisation von Meisterschaften auch weiterhin nicht unter diese Regelung fällt.


 

Antrag 6 - Genehmigung zur Anpassung der TO §11 - Musiktempo

 

Antrag

 

Das Präsidium des ÖTSV wird ermächtigt die TO im §11 entsprechend anzupassen, falls die IDSF die Musikgeschwindigkeit ändert.

 

 

Anmerkung

 

Es ist derzeit geübte Praxis, dass einige Tänze auch international bereits langsamer gespielt werden, als dies von der IDSF vorgegeben ist. Ein Anpassung ohne „Rückendeckung“ der IDSF ist nicht sinnvoll. Sollte die IDSF aber doch eine Anpassung vornehmen, kann der ÖTSV sofort darauf reagieren.


 

Antrag 7 - Änderung der TO - "§8 Altersklassen"

 

Antrag

 

2.a) Altersgruppe Kinder: (vormals Schüler I)
Kinder:  älterer Partner im jeweiligen Kalenderjahr 11 Jahre und jünger

2.b) Altersgruppe Junioren: (vormals Schüler II)
Junioren I:  älterer Partner im jeweiligen Kalenderjahr 12 oder 13 Jahre
Junioren II:  älterer Partner im jeweiligen Kalenderjahr 14 oder 15 Jahre

 

Das Präsidium des ÖTSV wird ermächtigt, alle mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Anpassungen in der TO selbständig vorzunehmen.

 

Durchführungsbestimmung:

Bis auf Widerruf werden Junioren I und Junioren II immer zusammengelegt durchgeführt und es wird im allg. Sprachgebrauch von der Altersgruppe "Junioren" gesprochen.

Gültigkeit: ab 1.1.2004

 

Anmerkungen

 

Im Zuge der Vereinheitlichung der Bezeichnungen sowie zur Erleichterung im internationalen Sprachgebrauch wird vorgeschlagen, den Bereich Schüler mit neuen Namen zu versehen. Es zeigt sich, dass derzeitige Bezeichnung nicht mehr gut passt und sehr stark von anderen Nationen abweicht.

 

Hinweis auf eine neue Duchführungsbestimmung:

Durchführungsbestimmung für Bezeichnung "Senioren":

In der nationalen Werbung und bei Turnieren sind folgende Begriffe vorgesehen:

- Senioren I: "Altersgruppe über 30 Jahre (... ü/30)"
- Senioren II: "Altersgruppe über 45 Jahre  (... ü/45)"

 

International wird weiterhin von der Altersgruppe „Senior“ gesprochen.

 

Anmerkung

Der Begriff "Senioren" ist zwar international üblich, „Senior“ hat aber durchaus in verschiedenen Sprachen unterschiedliche Bedeutung. Dies führt mitunter zu Einschätzungen dieser Altersklassen, die deutlich unter ihrem Leistungsvermögen liegen. 

 

Gilt ab Veröffentlichung im Verbandsorgan.

 


Antrag 8 – Nachträgl. Genehmigung der Aufstiegspunkte gem. TO §10/4.

 

Antrag

 

Startklassen

D

->

C

->

B

->

A

->

S

 

Allgemeine Klasse/Standard:

 

100

 

100

 

120

 

120

 

 

Allgemeine Klasse/Latein:

 

120

 

120

 

120

 

120

 

 

Senioren I und II/Standard:

 

35

 

40

 

80

 

100

 

 

Senioren I und II/Latein:

Aufstieg von D nach S: 40 Punkte

 

Schüler I und II/Standard:          

 

40

 

40

 

---

 

---

 

Schüler I und II/Latein:

 

130

 

130

 

---

 

---

 

Jugend Standard:

 

30

 

30

 

35

 

---

 

Jugend Latein:

 

30

 

30

 

35

 

 

 

 

    

Die Anzahl der vorgeschriebenen Pflichtstarts beträgt für alle Start- und Altersklassen 10 (zehn) Starts.

 

Für die Allgemeine Klasse und die Seniorenklasse gilt:

Von diesen 10 (zehn) Starts müssen Paare aus Vorarlberg 3, Paare aus Tirol 7, Paare aus anderen Bundes­ländern alle 10 Starts bei Turnieren im Inland absolvieren.

 

 

Gilt seit: 1.2.2003


Antrag 9 – Antrag auf Ausschluss

 

Antrag

 

Aufgrund des von der Landesleitung Steiermark eingebrachten Gutachtens stellt das erweiterte Präsidium des ÖTSV gem. § 13/4.d) der Satzungen des ÖTSV den Antrag auf Ausschluss der im Gutachten angeführten Tanzsportklubs:

-         Andritzer TSC

-         TSC Pianoparts Austria

-         UTSK Roulette Leibnitz

-         TSC Topdance-Studio

 

 

Anmerkungen

 

Der Steirische Tanzsportverband hat in seiner Sitzung am 16.9.2002 die vorstehend genannten Klubs aus dem Landesfachverband ausgeschlossen.

 

Auszug aus der dem Ausschluss zugrunde liegenden Begründung des Steirischen Tanzsportverbandes:

„Durch den Ausschluss wird dokumentiert, dass der Steirische Tanzsportverband schädigende Verhaltensweisen von Mitgliedern nicht toleriert und der Vorstand auch verpflichtet ist, seine Schutzfunktion für korrekt arbeitende Mitglieder wahrzunehmen.“